Revision Ortsplanung Signau

Öffentliche Mitwirkung "Konzeptphase"

Die Planungsinstrumente der Ortsplanung Signau müssen in verschiedenen Punkten aktualisiert werden: Verschiedene Änderungen im übergeordneten Recht und damit einhergehenden Praxisänderungen machen dies nötig – namentlich der Siedlungsentwicklung nach innen, dem Kulturlandschutz und dem Orts- und Landschaftsbildschutz.

Basis für die vorliegende Ortsplanungsrevision bilden das «Entwicklungskonzept Gemeindegebiet 2040» und das «Entwicklungskonzept Siedlungsgebiet». Die beiden Entwicklungskonzepte definieren Ziele und Massnahmen, welche wichtige Grundlagen für die weiteren Instrumente der Ortsplanungsrevision bilden.

Der Gemeinderat Signau bringt gestützt auf Art. 58 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die Unterlagen «Konzeptphase» zur öffentlichen Mitwirkungsauflage.

Das Dossier «Konzeptphase» mit u. a. folgenden Unterlagen Strategien, Potenzialstudie Siedlungsentwicklung nach innen, Entwicklungskonzepte Gemeindegebiet und Siedlungsgebiet, Landschaftsinventar liegen vom 22. September 2023 bis und mit 31. Oktober 2023 in der Gemeindeverwaltung Signau auf. Sie finden die Unterlagen auch untenstehend.

Sprechstunde während der Auflage
Während der Mitwirkungsfrist findet am Dienstag, 24. Oktober 2023, zwischen 13.30 und 16.30 Uhr, im Sitzungszimmer OG, Gemeindeverwaltung Signau, eine Sprechstunde statt, mit Anwesenheit einer Delegation der Gemeinde und des Ortsplanungsbüros BHP Raumplan AG. Die Bevölkerung ist eingeladen, an dieser Sprechstunde ihre Fragen einzubringen. Wer am 24. Oktober 2023 die Sprechstunde nutzen möchte, ist gebeten, sich vorgängig bei der Gemeindeverwaltung Signau anzumelden (Telefon 034 497 11 25 oder per E-Mail an info@signau.ch).

Während der Auflagefrist kann jedermann schriftlich und begründet Einwendungen erheben und Anregungen unterbreiten. Die Eingaben sind an den Gemeinderat Signau, Dorfstrasse 5, 3534 Signau, zu richten.

Hinweis: Es handelt sich um die Mitwirkungsunterlagen der «Konzeptphase». Dagegen können keine Einsprachen erhoben werden. Einsprachen sind erst bei der gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Auflage möglich.